Tipp für Auswanderer: An Steuerpflicht denken

Berlin (dpa/tmn) – Für Auswanderer kann es steuerlich günstig sein, wenn sie ihre Zelte in Deutschland komplett abbrechen. Denn wer ins Ausland zieht, aber seinen Wohnsitz in Deutschland behält, unterliegt möglicherweise in beiden Staaten der unbeschränkten Steuerpflicht.

Dies hat zur Folge, dass das weltweit erwirtschaftete Einkommen des Einzelnen der Einkommensteuerpflicht in Deutschland unterliegen kann. Grundsätzlich gilt für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen: Zur Abmilderung einer Doppelbelastung hat Deutschland mit vielen Ländern wie Spanien sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer in Berlin aufmerksam. Wollen Steuerzahler die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vermeiden, müssen sie ihren Wohnsitz und sämtliche Wohnmöglichkeiten glaubhaft aufgeben. Dazu gehört auch, dass sie nicht mehr ein Zimmer bei Freunden und Verwandten zur Untermiete haben dürfen. Außerdem müssen sie beim Fiskus nachweisen können, dass sie ihre Wohnung gekündigt beziehungsweise ihre eigene Immobilie langfristig vermietet oder verkauft haben.

Steuerpflichtige, die ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland komplett aufgeben wollen, dürfen sich nach der Auswanderung auch nicht länger als sechs Monate am Stück in Deutschland aufhalten. Entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht, sind Auswanderer nur noch dann in Deutschland steuerpflichtig, wenn sie Einnahmen haben, die Deutschland zuzuordnen sind. Dazu zählen zum Beispiel die Mieteinnahmen aus einer vermieteten Immobilie.

Andere Regeln gelten bei der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer. Hier bezieht sich die Steuerpflicht nach Angaben der Kammer nicht nur auf den Wohnsitz des Schenkers oder Erblassers, sondern auch darauf, wo der Begünstigte ansässig ist. Das bedeutet: Auch wenn der Schenker oder Erblasser Deutschland für immer verlassen hat, sind Erbschaften und Schenkungen an Menschen mit Wohnsitz in Deutschland für diese steuerpflichtig.

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(dpa)