Sturmschäden richtig regulieren

Hamburg – Sturmschäden sind meist ein Fall für die Versicherung. Zerstört der Sturm zum Beispiel Schornsteine oder deckt Dächer ab, kommt dafür die Wohngebäudeversicherung auf, erklärt der Bund der Versicherung (BdV) in Hamburg.

Die Wohngebäudeversicherung leistet auch bei Folgeschäden, etwa wenn durch das kaputte Dach Regen eindringt und Fußböden beschädigt. Sind Möbel, TV-Geräte und anderer Hausrat betroffen, springt die Hausratversicherung ein.

Sturmschäden am Auto etwa durch herabfliegende Äste sind von einer Teilkaskoversicherung abgedeckt. Sie tritt auch ein, wenn Autofahrer gegen einen umstürzenden Baum fahren – aber nicht, wenn der Baum bereits auf der Straße lag. Dafür sei ein Vollkasko-Schutz nötig, informiert der ADAC.

Voraussetzung ist immer, dass der Sturm tatsächlich die Schadensursache bildet. Mindestens muss hierfür Windstärke acht geherrscht haben. Den Nachweis dafür muss im Zweifel der Versicherte erbringen. Dazu können Betroffene zum Beispiel die Windmessungen der Wetterämter nutzen. Als Beleg können auch Medienberichte dienen, erklärt der BdV.

Der Betroffene muss sich möglichst schnell an seine Versicherung wenden und diese über den Schaden informieren. Hilfreich ist es, Fotos zu machen und eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände zu erstellen.

Tritt die Teilkaskoversicherung ein, werden Kunden nicht in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird aber laut ADAC fällig. Bei Vollkaskoschäden stufen die Versicherer Kunden im nächsten Kalenderjahr schlechter ein, es sei denn, diese haben einen sogenannten Rabattschutz vereinbart.

Wichtig zu beachten: Versicherte sind verpflichtet, den Schaden nicht unnötig größer werden zu lassen. Dazu gehört etwa, eine zerstörte Windschutzscheibe abzudecken, damit einlaufendes Regenwasser nicht noch mehr Schäden anrichtet. In Gefahr bringen muss sich dabei allerdings niemand.

Wer zum Beispiel sein Dach notdürftig abdecken muss, sollte das unbedingt mit dem Versicherer absprechen, rät der BdV. Denn meist werden die Schäden noch begutachtet. Daher sollten ohne Absprache keine beschädigten Teile entsorgt werden.

Fotocredits: Friso Gentsch
(dpa/tmn)

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