Spenden an Parteien sind steuerlich absetzbar

Berlin – Spenden an gemeinnützige Organisationen können steuerlich abgesetzt werden. Das gilt grundsätzlich auch für Spenden an politische Parteien. Allerdings gelten hier Besonderheiten, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen werden zunächst zur Hälfte direkt auf die Steuerschuld angerechnet. Der Steuervorteil gilt jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 1650 Euro im Jahr. Dies führt also zu einer Steuerersparnis von jeweils 825 Euro zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verdoppeln sich diese Beträge.

Wer mehr gibt, kann weitere 1650 Euro wie bei den übrigen Spenden als Sonderausgaben und somit abhängig vom persönlichen Steuersatz geltend machen. Auch hier gilt für zusammenveranlagte Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der doppelte Betrag. «Ein Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen ist aber nicht möglich», klärt Nöll auf.

Werden für politische Parteien höhere Beträge, also mehr als 3300 Euro pro Person und Jahr aufgewandt, sind diese ebenfalls nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen. «Anders als bei Spenden beispielsweise für Tierschutzvereinigungen oder Sportvereine ist für Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen ein Spendenvortrag in das Folgejahr nicht möglich», erläutert Nöll.

Fotocredits: Karl-Josef Hildenbrand
(dpa/tmn)

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