Sonderurlaub – wann steht er Ihnen zu?

Neben den regulären, vertraglich geregelten Urlaubstagen sind Arbeitgeber gemäß BGB dazu angehalten, ihren Angestellten in bestimmten Fällen Sonderurlaub zu gewähren. Es steht ihnen allerdings frei, die Ansprüche auf Sonderurlaub vertraglich auszuschließen beziehungsweise einzuschränken. Sollten Sie unsicher sein, ob und wann für Sie ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht, empfiehlt sich daher ein Blick in Ihren Arbeitsvertrag.

Wozu dient ein Sonderurlaub?

Grundsätzlich gilt, dass ein Urlaub zur Erholung des Arbeitnehmers dienen sollte. Bestimmte Anlässe, wie beispielsweise ein Umzug oder eine Hochzeit, beanspruchen ihn jedoch zusätzlich und verhindern, dass er sich regenerieren kann. Der Gesetzgeber hat daher vorgesehen, dass Arbeitgeber ihren Angestellten in derartigen Fällen einen bezahlten Sonderurlaub einräumen. Voraussetzung für einen Sonderurlaub ist laut BGB, dass der Arbeitnehmer „ohne sein Verschulden“ für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ daran gehindert ist, seiner Arbeit nachzugehen. Die Dauer eines Sonderurlaubs ist gesetzlich nicht konkretisiert. Sie erstreckt sich in der Regel auf einen oder zwei Tage.

In welchen Fällen besteht Anspruch auf Sonderurlaub?

Ein häufiger Anlass für einen Sonderurlaub ist die Geburt des eigenen Kindes. Allerdings gilt hierbei, dass der Arbeitgeber im Vorfeld über die bevorstehende Geburt informiert sein sollte. Sollte Ihr Kind erkrankt sein, haben Sie als Elternteil prinzipiell das Recht zu Hause zu bleiben. Ob dafür ein bezahlter Sonderurlaub in Anspruch genommen werden kann, ist davon abhängig, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Bei Privatversicherten besteht ein Recht auf bezahlten Sonderurlaub. Sollten Sie gesetzlich krankenversichert sein, erhalten Sie stattdessen Kinderkrankengeld von Ihrer Krankenkasse. Ein Sonderurlaub von einem Tag wird in der Regel bei der eigenen Hochzeit oder der Trauung der eigenen Kinder gewährt. Im Falle des Todes eines nahen Angehörigen, haben Arbeitnehmer das Recht auf einen Sonderurlaub von zwei Tagen. Weitere Anlässe, die einen Sonderurlaub rechtfertigen, sind beispielsweise ein Umzug, ein wichtiges Dienstjubiläum oder die Erkrankung von im eigenen Haushalt zu pflegenden Angehörigen.

Sprechen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber ab

Auch wenn Ihr Arbeitgeber in vielen Fällen gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist einen Sonderurlaub zu gewähren, lohnt es sich trotzdem nachzufragen. Dabei ist es empfehlenswert, einen Sonderurlaub, sofern dieser planbar ist, möglichst frühzeitig mit dem eigenen Chef abzuklären. Wenn ein Anspruch auf Sonderurlaub vertraglich nicht geregelt ist, besteht im Falle der Nichtgenehmigung die Möglichkeit, den Sonderurlaub gesetzlich einzuklagen. Da ein solches Vorgehen das Arbeitsverhältnis nachhaltig beschädigen kann, sollten Sie im Vorfeld jedoch eine umfassende Rechtsberatung in Anspruch nehmen und einen kompetenten Anwalt an Ihrer Seite wissen. Auf http://www.heldt-zuelch.de finden Sie Rechtsanwälte, die sich auf Arbeitsrecht sowie Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht spezialisiert haben.

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