So wickeln Selbstständige die Insolvenz ab

Hamburg – Manchmal bleibt Selbstständigen bei Schuldenproblemen nur der Weg in die Insolvenz. Sie können einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen, erklärt Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Im Gegensatz zur Verbraucherinsolvenz könnten Verschuldete hier auch ohne einen Einigungsversuch mit ihren Gläubigern in das Verfahren gehen, erklärt sie den Unterschied.

Neben dem Antrag muss ein umfangreicher Anhörungsbogen beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Darin werden etwa Fragen zur betriebswirtschaftlichen Auswertung und zum Status einer möglichen Abwicklung der Firma gestellt – zum Teil komplizierte Themen. «Wir haben die Erfahrung gemacht, dass damit viele überfordert sind», sagt Föller. Sie empfiehlt im Zweifel eine professionelle Beratung.

Läuft das Insolvenzverfahren einmal, gilt die übliche Regel: Nach spätestens sechs Jahren ist man die Schulden los. «Das ist der große Vorteil», sagt Föller. Allerdings gibt es auch Pflichten. Menschen im Insolvenzverfahren haben eine sogenannte Arbeitsobliegenschaft. Das heißt: Lassen es Gesundheit und mögliche Erziehungsverpflichtungen zu, müssen sie in Vollzeit arbeiten oder sich aktiv um eine entsprechende Stelle bemühen und das gegebenenfalls nachweisen.

Ist Geld übrig, müssen damit natürlich die Gläubiger bedient werden. Hier gelten die üblichen Pfändungsgrenzen, erklärt Föller. Bei einem Single liegt der Selbstbehalt zum Beispiel bei 1133 Euro netto. Unter Umständen kann man während seines Insolvenzverfahrens selbstständig arbeiten. «Das muss der Insolvenzverwalter aber genehmigen», betont die Expertin, die bei der Verbraucherzentrale Hamburg die Abteilung Insolvenz, Kredit, Konto leitet.

Föller warnt noch vor einem Problem aus der Praxis, das Selbstständige mit Angestellten betrifft. «Viele haben kurz vor der Pleite nur noch das Netto überwiesen. Und das ist strafbar.» Konkret geht es um die nicht abgeführten Sozialabgaben. Diese könnten von den Finanzbehörden als sogenannte ausgenommene Forderungen angemeldet werden. Für solche gibt es nach Ende des Insolvenzverfahrens keine Restschuldbefreiung. Das heißt: Diese Schulden sind dann immer noch da. Wer ausstehende Sozialabgaben hat, sollte vor der Insolvenz mit dem Finanzamt oder der Krankenkasse reden. Ein möglicher Ausweg: Man könnte versuchen, eine Ratenzahlung für die ausstehenden Gelder zu vereinbaren.

Fotocredits: Monika Skolimowska
(dpa/tmn)

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