Schufa-Scoring bleibt Betriebsgeheimnis

Die Einholung einer Schufa-Auskunft ist üblich, wenn es darum geht die Bonität von Konsumenten zu überprüfen, etwa bei Krediten, Ratenkauf, Miet- oder Telekommunikationsverträgen. Vielen Kooperationspartnern bietet die Schufa zusätzlich sogenannte Score-Werte an. Dabei wird die Bonität nach einem mathematisch-statistischen Verfahren berechnet. Das Schufa-Scoring war jetzt Gegenstand einer Musterklage vor dem BGH.

Ein peinlicher Fehler

Geklagt hatte eine hessische Angestellte, die von der Schufa negativ bewertet worden war. Sie wollte wissen, wie das Verfahren zur Ermittlung ihrer Bonität genau aussieht. Im vorliegenden Fall war der Schufa ein peinlicher Fehler unterlaufen. Der Namen der Klägerin war verwechselt worden und die Bonitätsangabe daher nachweislich falsch. Dies hatte die Schufa bereits früher eingestehen müssen.

Keine Auskunft zum Scoring-Verfahren

Dem Wunsch, die Schufa zur Offenlegung des Scoring-Verfahrens zu verpflichten, entsprachen die Richter aber nicht. Sie wiesen die Klage ab. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf eine umfassende Auskunft durch die Schufa. Verbraucher können danach zwar Auskunft über ihre bei der Schufa gespeicherten Daten und das Scoring-Ergebnis verlangen, nicht aber zum Scoring-Verfahren. Das bleibt Betriebsgeheimnis der Schufa.

Wettbewerb um bestes Scoring

Scoring-Verfahren sind heute üblich, wenn es um Kredite und Zahlungsverpflichtungen geht. Scoring-Anbieter stehen dabei im Wettbewerb um die beste Aussagekraft.


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