Rundfunkbeiträge können nicht bar gezahlt werden

Münster – Verbraucher haben keinen Anspruch darauf, ihren Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der kürzlich veröffentlicht wurde (Az.: 2 A 1351/16).

Denn der bargeldlose Zahlungsverkehr vereinfache die Verwaltung – ähnlich wie im Steuerrecht. Da auf diese Weise auch die Kosten minimiert werden, liege diese Vorgehensweise letztlich im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers.

In dem verhandelten Fall wollte ein Verbraucher seine Beiträge für April bis Juni 2015 bar bezahlen. Der WDR lehnte das aber unter Verweis auf seine Beitragssatzung ab. Danach können Rundfunkbeiträge nur in Form einer SEPA-Lastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden.

Der Kläger wandte sich aber dagegen und machte geltend, das Bundesbankgesetz definiere Eurobanknoten als einziges unbeschränktes Zahlungsmittel. Daraus ergebe sich ein Recht, jegliche Forderung in bar erfüllen zu dürfen.

Die Klage wurde allerdings abgewiesen. Im Bereich der Massenverwaltung sei ein bargeldloser Zahlungsverkehr gerechtfertigt. Das vereinfache die Verwaltung und minimiere die Kosten. Diese im Steuer- und Sozialversicherungsrecht anerkannten Maßstäbe seien für die Einziehung von Rundfunkbeiträgen gleichermaßen einschlägig. Demgegenüber sei die damit verbundene Belastung des Einzelnen jedenfalls dann kaum nennenswert, wenn er – wie der Kläger – über ein Girokonto verfüge.

Ob die Anordnung, wie etwa bei der Kfz-Steuer, auf Bundesrecht oder wie beim Rundfunkbeitrag auf Landesrecht beruhe, sei entgegen der Auffassung des Klägers ohne Bedeutung.

Fotocredits: Arno Burgi
(dpa/tmn)

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