Rücktritt vom Erbvertrag nicht ohne weiteres möglich

Köln – Wer durch Erbvertrag die Erbfolge bindend regelt, kann später nicht eigenmächtig hiervon abweichen. Ein Rücktritt ist nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen nötig.

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln (Az.: 2 Wx 147/17):

In dem verhandelten Fall schlossen die Eheleute einen Erbvertrag. Sie setzten sich hierin gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Kurz vor seinem Tod trat der Ehemann vom Vertrag zurück. Hierzu erklärte er zur Begründung, bei Abschluss des Erbvertrages sei vergessen worden, einen Rücktrittsvorbehalt aufzunehmen. Er setzte daraufhin seine beiden Kinder zu seinen alleinigen Erben ein.

Die Kinder erben allerdings nicht, entschieden die Richter. Ein Rücktritt von einem Erbvertrag ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich. So kann zurücktreten, wer sich im Vertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat. Ist dies aber im Vertrag nicht grundsätzlich explizit geschehen, so kann dies nicht nachträglich hineingelesen werden. Ein Rücktritt ist nur dann möglich, wenn die Ehefrau sich einer groben Verfehlung schuldig macht. Eine solche wirft der Ehemann ihr aber gar nicht vor, nachgewiesen werden kann sie auch nicht. Daher erbte die Ehefrau.

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(dpa/tmn)

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