Rezept nachreichen ist bei Versicherern nicht vorgesehen

Berlin – Manchmal kaufen Verbraucher ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament und holen sich erst im Nachhinein beim Arzt ein Rezept dafür. Sie können sich in so einem Fall nicht darauf verlassen, dass sie diese Kosten von der Apotheke oder Krankenkasse zurückbekommen.

Das Nachreichen eines Rezepts ist in den entsprechenden Vorschriften nicht festgehalten. Kostenrückerstattungen für private gekaufte Arzneimittel seien bei der nachträglichen Vorlage eines ärztlichen Rezepts nicht vorgesehen, teilt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) auf Anfrage mit. Die Rezepteinlösung sei an die Abgabe des Arzneimittels gekoppelt. Auch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erklärt: Es sei grundsätzlich nicht möglich, nachträglich ein Rezept für ein erstattungsfähiges und nicht verschreibungspflichtiges Medikament einzureichen.

Was man tun kann: Mit Apotheken oder Krankenkassen in solchen Fällen reden. Eventuell finden sich Kulanz-Lösungen für den Einzelfall.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden bei Erwachsenen allgemein nur in wenigen Fällen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Anders ist das bei Kindern bis 12 Jahren und bei Kindern mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr. Bei ihnen werden Kosten für solche Medikamente erstattet, wenn ein Rezept vorliegt.

Fotocredits: Daniel Reinhardt
(dpa/tmn)

(dpa)