Rentenbeitrag im Minijob erhöht Rentenansprüche

Berlin – Minijobs sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Den Hauptteil des Beitrags trägt mit 15 Prozent der Arbeitgeber, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Der Minijobber selbst zahlt in der Regel zusätzliche 3,7 Prozent seines Gehalts an die Rentenkasse – bei einem Einkommen von 450 Euro im Monat sind das 16,65 Euro. Um diese Beiträge zu sparen, lassen sich Minijobber häufig von der Versicherungspflicht befreien. Doch das kann ein Fehler sein, denn die Zeiten, in denen Minijobber selbst einzahlen, werden voll auf die Versicherungszeit angerechnet.

Auf diese Weise können zum Beispiel Schüler und Studenten mit einem Minijob bereits etwas für ihre Altersvorsorge tun. Denn um eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhalten zu können, muss eine bestimmte Mindestversicherungszeit erfüllt werden.

Außerdem können Minijobber einen Anspruch auf Reha-Leistungen erwerben, wenn sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Für diesen Anspruch müssen in den jeweils zurückliegenden zwei Jahren mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sein. Für eine berufliche Rehabilitation, zu der auch Umschulungen zählen, müssen in der Regel sogar 15 Versicherungsjahre vorgewiesen werden. Auch hier kann ein versicherungspflichtiger Minijob helfen.

Wer eine Erwerbsminderungsrente erhalten möchte, muss mindestens fünf Versicherungsjahre in der Rentenversicherung vorweisen können, und in den fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Tritt die Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls ein, reicht bereits ein einzelner Monat mit Pflichtbeiträgen, um die Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Zeiten, in denen Minijobber auch selbst Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, werden dabei voll angerechnet.

Fotocredits: Fredrik von Erichsen
(dpa/tmn)

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