Pflichtteilsstrafklausel greift nicht immer

München – Ehepartner setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament oft wechselseitig zu Erben ein. Als Schlusserben werden in der Regel die Kinder benannt. Meist wird dann noch eine Pflichtteilsstrafklausel verwendet.

Danach soll das Kind, das im ersten Erbfall den Pflichtteil vom überlebenden Elternteil verlangt, als Schlusserbe nicht mehr als den Pflichtteil bekommen.

Greift das Kind aber lediglich die Erbenstellung des überlebenden Elternteils an, wird das von der Pflichtteilsstrafklausel noch nicht erfasst, berichtet die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München (Az.: 31 Wx 374/17).

In dem Fall hatten sich die Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und ihre beiden Kinder als Schlusserben. Wenn einer von ihnen jedoch beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, sollte er von der Erbschaft nach dem Tod des anderen Elternteils ausgeschlossen sein.

Der Vater starb zuerst. Der Mutter wurde ein Alleinerbschein ausgestellt. Die Tochter griff nach dem Tod der Mutter deren Alleinerbenstellung an. Sie habe Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments. Das Nachlassgericht wies die Bedenken zurück. Schließlich entbrannte ein Streit darüber, ob die Strafklausel greift und die Tochter nun vom Erbe ausgeschlossen ist.

Die Kinder erben bereits zur Hälfte, entschieden die Richter. Die angeordnete Pflichtteilsklausel greift nicht. Denn die von der Tochter beantragte Einziehung des der Mutter erteilten Erbscheins stellt kein «Verlangen» des Pflichtteils dar. Welche Voraussetzungen für die Verwirklichung der Pflichtteilsausschlussklausel erfüllt sein müssen, hängt im Einzelfall von dem Willen der Erblasser ab.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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