Pflichtteil kann nur schriftlich entzogen werden

Nürnberg – Wollen Erblasser einem Angehörigen den Pflichtteil entziehen, müssen sie das schriftlich festhalten. Denn selbst wenn die Voraussetzungen für den Entzug gegeben sind, verwirkt der Anspruch auf den Pflichtteil nicht automatisch.

Bei dem Aberkennen des Pflichtteils ist eine entsprechende letztwillige Verfügung zwingend erforderlich. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG, Az.: 12 U 1668/17) über den die Zeitschrift «NJW-Spezial» (Heft 7, 2018) berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann seine Frau testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Der Vater des Erblassers wollte nach dem Tod seines Sohnes seinen Pflichtteil haben. Die Frau lehnte das mit dem Argument ab, der Vater habe seinen Sohn zu Lebzeiten nicht nur fortwährend gedemütigt, beleidigt und geschlagen. Er habe auch versucht, seinen Sohn mit einem Schraubenzieher umzubringen. Da ihr Mann nicht davon ausgegangen ist, dass er vor dem Vater sterbe, habe er den Pflichtteilsentzug nicht testamentarisch festgehalten.

Vor Gericht bekam der Vater Recht: Zwar liegt mit der versuchten Tötung durchaus ein Grund für den Pflichtteilsentzug vor, erklärte das Gericht. Allerdings müsse das zwingend in Form einer letztwilligen Verfügung festgehalten werden. In diesem Fall gebe es zudem keine konkreten Angaben und Beweise zu dem Vorfall. Den Irrtum des Sohnes in Bezug auf die Einhaltung der Schriftform habe der Vater auch nicht zu verantworten. Daher sei sein Pflichtteilsrecht nicht verwirkt.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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