Pflegehilfe auch bei Sterbegeldversicherung

Berlin – Hilfe zur Pflege darf nicht mit Hinweis auf eine bestehende Sterbegeldversicherung abgelehnt werden. Betroffene müssen also nicht zunächst ihre Sterbegeldversicherung verwerten.

Pflegebedürftige können unabhängig davon Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor (Az.: S 18 SO 65/16), über das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Fall: Ein Mann war seit Oktober 2013 als Selbstzahler in einem Seniorenzentrum untergebracht. Im Juli 2015 beantragte seine Frau die Gewährung von Hilfe zur Pflege. Der Landkreis lehnte dies ab. Das Ehepaar verfüge über ein Vermögen in Höhe von 11.270,61 Euro. Dabei wurde der Rückkaufswert der Sterbegeldversicherungen von 5398,43 Euro berücksichtigt. Diese Versicherung könne jederzeit gekündigt werden.

Das Urteil: Die Klage gegen den Landkreis war erfolgreich. Eine Sterbegeldversicherung sei ein Mittel der Alterssicherung und damit von der Verwertung ausgeschlossen. Die Vorsorge für eine angemessene Bestattung sei zu respektieren. Bei Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorgeverträgen sei die Verwendung festlegt und damit geschützt. Anders liege der Fall beim bloßen Ansparen auf einem Konto für die Bestattung.

Fotocredits: Daniel Karmann
(dpa/tmn)

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