Pflege-Entlastungszahlungen: Alte Ansprüche geltend machen

Berlin – Wer in einen Pflegegrad eingestuft ist, kann eine monatliche Entlastungsleistung von 125 Euro nutzen. Diese Leistung wird seit 2017 von den Pflegekassen gezahlt.

Es hat das in den Jahren zuvor gezahlte Betreuungsgeld von 104 Euro oder 208 Euro abgelöst, erklärt die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten ausschließlich diesen Betrag, Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 können das Geld zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen nutzen.

Was viele Anspruchsberechtigte nicht wissen: Bislang ungenutzte Beträge aus den Jahren 2015 und 2016 können noch bis Ende 2018 ausgegeben werden. Das kann sich lohnen: Ein Pflegebedürftiger, der im Jahr 2016 das Geld für Betreuungsleistungen nicht genutzt hat, kann zusätzlich zu den aktuell bewilligten 125 Euro noch 104 Euro im Monat zusätzlich beantragen. Ab 1. Januar 2019 wird dann jedoch nur noch der reguläre Betrag von 125 Euro monatlich gezahlt.

Die finanzielle Hilfe soll in erster Linie pflegende Angehörige entlasten. Das Geld kann vielfältig für Tages- und Nachtpflege oder für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Kurzzeitpflege genutzt werden. Auch Unterstützung im Alltag ist möglich – vorausgesetzt, die Hilfe etwa im Haushalt ist anerkannt.

Fotocredits: Patrick Pleul
(dpa/tmn)

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