Notrufsystem gilt als haushaltsnahe Dienstleistung

Berlin – Die Kosten für einen Notrufdienst in einem Altenheim oder der eigenen Wohnung können von der Steuer abgesetzt werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) handelt es sich dabei um haushaltsnahe Dienstleistungen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin.

Die Ausgaben stellten eine Hilfeleistung im räumlichen Bereich des Haushalts rund um die Uhr sicher, urteilten die Richter (Az.: VI R 18/14). In dem verhandelten Fall hatte der Bewohner einer Seniorenanlage geklagt. Er hatte in seiner Steuererklärung Ausgaben in Höhe von 1357 Euro für das Notrufsystem in seiner Wohnanlage geltend gemacht und war damit beim Finanzamt gescheitert.

Der Bundesfinanzhof gab dem Mann Recht: Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner in seinem Haushalt im Notfall Hilfe erhält. Ohne Bedeutung ist nach Ansicht des BFH, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

Grundsätzlich gilt: Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. In einem
Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium über 100 begünstigte und nicht begünstigte Maßnahmen aufgeführt, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Begünstigt sind demnach zum Beispiel Ausgaben für die Hausreinigung, einen Klavierstimmer oder Wäschepflege im Haushalt des Steuerpflichtigen. Nicht anerkannt werden hingegen unter anderem Kosten für einen Chauffeur, Fitnesstrainer oder Rechtsberatung.

Fotocredits: Britta Pedersen
(dpa/tmn)

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