Neues Honoraranlageberatungsgesetz verabschiedet

Kompetenz wichtiger als Entlohnung

(NL/1657718822) Hannover/Schortens, 22. Mai. Ende April verabschiedete der deutsche Bundestag ein neues Gesetz zur Honoraranlageberatung. Ziel ist deren künftige Etablierung als eigenständiges Berufsbild. Für die Finanzberater Stefan Hölscher und Wilfried Stubenrauch stellt das beschlossene Gesetz einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar. Nach Ansicht beider Experten sind jedoch weitere Maßnahmen notwendig.

Laut Gesetzentwurf gibt es fortan zwei Berufsbilder – Honorar-Anlageberater und Honorar-Finanzanlageberater. Honorar-Anlageberater dürfen künftig ausschließlich vom Kunden vergütet werden. Zwar ist es ihnen fortan erlaubt, die von ihnen empfohlenen Anlageprodukte auch zu vermitteln. Allerdings dürfen sie dafür keine Provisionen von Produktanbietern oder Dritten annehmen. Gibt es bei einem Produkt keinen Nettotarif, muss der Berater die gezahlte Provision umgehend und vollständig an den Kunden weiterreichen. Der Honorar-Anlageberater muss zudem über einen hinreichenden Marktüberblick verfügen. Folglich darf er sich nicht nur auf die eigenen bzw. auf Finanzinstrumente von ihm nahestehenden Anbietern beschränken. „Das neue Gesetz stellt die Honorarberatung zwar auf eine rechtliche Grundlage. Für den Kunden bleiben aus meiner Sicht dennoch gewisse Schwierigkeiten. So dürfte sich beispielsweise ein Kleinkunde mit einem Sparplan kaum einen Honorarberater leisten können. Es sei denn, der Berater bietet seine Leistung zu einem für ihn unwirtschaftlichen Betrag an. Allein aufgrund der administrativen Kosten halte ich dies jedoch für unrealistisch. Sollte es dennoch solche Berater geben, muss der Kunde kritisch die Qualität der Beratung hinterfragen“, gibt Hölscher zu bedenken.

Neben dem Honorar-Anlageberater legt der Gesetzentwurf auch das Berufsbild des Honorar-Finanzanlageberaters. Dieser muss fortan eine gewerbliche Erlaubnis besitzen, darf nur zu bestimmten Produkten beraten und muss zudem in das zentrale Register der Industrie- und Handelskammer eingetragen sein. Hierfür ist er – wie ein Provisionsberater – verpflichtet, sowohl einen Sachkundenachweis als auch eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Analog zum Honorar-Anlageberater muss er zudem über einen hinreichenden Marktüberblick verfügen und darf keine Zuwendung Dritter annehmen.

Jeder Anleger muss auch künftig selbst entscheiden, mit welchem Berater er zusammenarbeitet. „Dabei bedeutet das neue Gesetz nicht automatisch, dass die Honorarberatung in jedem Fall über der Provisionsberatung steht. Entscheidend ist vielmehr die Kompetenz des Beraters. Daher sollte sich der Staat stärker mit der Ausbildung der Finanzberater bzw. der Beratungsqualität beschäftigen“, führt Stubenrauch aus. Stefan Hölscher sieht zudem auch an anderer Stelle Platz für weiteren Verbesserungsbedarf: „Die Bildung der Bürger in Sachen Finanzen und Wirtschaft muss signifikant verbessert werden. Essentielle Grundlagen sollten möglichst früh, idealerweise bereits in der Schule, vermittelt werden. Denn wer über ein entsprechendes Wissen verfügt ist eher in der Lage, die Qualität der Beratung beziehungsweise des Beraters besser einschätzen zu können“, so Hölscher abschließend.

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