Lohnsteuerklassen überprüfen: Wechsel bis Jahresende möglich

Berlin – Verheiratete Arbeitnehmer sollten bis Ende des Jahres überprüfen, ob ihre Lohnsteuerklassen noch optimal passen, vor allem dann, wenn ein Wandel oder ein wichtiges Ereignis in der Lebensplanung ansteht.

«Verändert sich im kommenden Jahr etwa durch einen Jobwechsel oder eine Gehaltserhöhung das Verhältnis der Einnahmen zwischen den Ehepartnern, kann der Wechsel in eine andere Steuerklassenkombination sinnvoll sein», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Auch wer Nachwuchs plant oder eine Arbeitslosigkeit befürchtet, sollte über diesen Schritt nachdenken. Denn je nach Steuerklasse verändert sich das monatliche Nettogehalt und damit unter Umständen auch die spätere Lohnersatzleistung wie Eltern- oder Arbeitslosengeld.

Wer seine Steuerklasse wechseln will, muss einen entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Ehepaare haben die Wahl zwischen der Steuerklassenkombination IV/IV, III/V und dem Faktorverfahren. Die Steuerklasse IV/IV wird häufig bei annähernd gleichen Einkommen der Partner gewählt, die Kombination III/V bei unterschiedlicher Einkommensverteilung. Mit dem Faktorverfahren kann die voraussichtliche Steuerschuld sehr genau ermittelt werden. Wer die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren wählt, muss aber in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Aus einem
Merkblatt des Bundesfinanzministeriums können Ehe- oder Lebenspartner die Steuerklassenkombination ablesen, bei der sie die geringste monatliche Lohnsteuer entrichten müssen. Die Tabellen erleichtern jedoch lediglich die Wahl der Steuerklassenkombination. «Letztendlich abgerechnet wird im Einkommensteuerbescheid», sagt Klocke. Erst dann steht die genaue Jahressteuerschuld des Ehepaares fest – also ob es zu einer Steuererstattung oder Nachzahlung kommt.

Fotocredits: Tobias Hase
(dpa/tmn)

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