Lockvogelangebote: Was man verbraucherrechtlich dagegen tun kann

Bei Lockvogelangeboten handelt es sich um gezielte Irreführung des Kunden, die in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Beschwerden und verärgerten Kunden geführt hat. In solchen Fällen ist es schwer, gerichtlich gegen den Anbieter vorzugehen, doch der Verbraucherschutz hilft.

Wenn ein besonders günstiges Angebot in einer beliebigen Werbung angeboten wird, sind die Artikel oft nur in einer sehr geringen Stückzahl vorhanden, sodass potentielle Käufer, die nicht zu den ersten wenigen gehören, diese nicht mehr erwerben können. Das Unternehmen hofft in diesen Fällen, dass der Kunde zu einem teureren Produkt greift. Häufig ist diese Methode bei großen Supermarktketten und sogenannten Discountern anzutreffen, die natürlich hoffen, dass die angelockten Kunden ihren Großeinkauf trotzdem im Markt tätigen. Aber auch große Elektrofachgeschäfte und selbst Online-Kaufhäuser schrecken von einer solchen Taktik nicht zurück.

Lockvogelangebote vor Gericht

Rechtlich handelt der Anbieter solcher Angebote falsch. Im Anhang zu § 3 Abs. 3 des Gesetztes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs heißt es, dass es unzulässig ist, Angebote „zu einem bestimmten Preis [anzubieten], wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für eine angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote)“.

Bei einem nur geringen Vorrat des vorhandenen Produkts muss der Anbieter also deutlich darauf hinweisen, dass er möglicherweise nicht in der Lage sein wird, dem Kunden das beworbene Produkt zu verkaufen. Der Zusatz „Nur solange der Vorrat reicht“ entbindet den Anbieter nicht von der Pflicht und bildet lediglich eine „rechtlich irrelevante Banalität“. Der Gesetzgeber geht von einer angemessenen Zeit von zwei Tagen aus, innerhalb welchen das beworbene Produkt oder die Dienstleistung vorrätig sein muss. Andere Gerichtsurteile gingen von bis zu einer Woche aus.

Lockvogelangebote sind unlauter Wettbewerb

Obwohl Lockvogelangebote rechtlich als unlauter Wettbewerb gelten, hat der Verbraucher vor Gericht schlechte Chancen: Da eine Werbung keinen abgeschlossenen Kaufvertrag darstellt, hat der Verbraucher keine Schadensersatzansprüche. Auch ein Anspruch darauf, den Kaufvertrag abzuschließen, hat der Kunde nicht. Als Anspruchsberechtigte gelten lediglich Mitbewerber oder aber Interessenverbände wie beispielsweise der Verbraucherschutz.

Verbraucherzentrale als Anlaufstelle

So geben allerdings viele Verbraucherzentralen auf Landesebene den Verbrauchern die Möglichkeit, sich über die zweifelhaften Rabattaktionen zu beschweren, wovon stark Gebrauch gemacht wird. Die Verbraucherzentrale des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen beispielsweise hat bereits mehrere Unternehmen abgemahnt und ein Gerichtsverfahren gegen den Discounter Lidl gewonnen. Auch die Wettbewerbszentrale, die Industrie- und Handelskammern und andere Verbraucherverbände können die Unternehmen abmahnen.

Ahmahnung vor Gericht

Bei einer solchen Abmahnung wird der Anbieter dazu aufgefordert eine solche Art der Werbung zukünftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte sich das Unternehmen weigern, kann eine Unterlassungsklage vor Gericht erzielt werden. Dass der Kunde den Weg über eine solche Verbraucherzentrale oder eine ähnliche Vereinigung gehen muss, während ein Mitbewerber direkte Ansprüche vor Gericht hat, hat mehrere Gründe.

Zum einen wird argumentiert, dass ein Kunde, der durch die fragwürdigen Angebote angelockt wurde, die Möglichkeit hat, den Anbieter zu meiden und keine direkten Nachteile daraus zieht, während ein Mitbewerber direkt benachteiligt ist. Dieser kann den von der Konkurrenz irreführend angelockten Kundenstrom nicht so einfach zurücklenken. Des weiteren wäre die Anzahl der Kläger selbstverständlich ungleich höher, hätte der irregeführte Kunde die selben Ansprüche vor Gericht wie ein Mitbewerber.

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