Kind mit Down-Syndrom hat Anspruch auf Schulbegleiter

Kassel – Im Rahmen der Eingliederungshilfe können Behinderte eine Regelschule besuchen. Der Sozialhilfeträger kann hierbei verpflichtet sein, die Kosten für einen Schulbegleiter zu übernehmen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 8 SO 8/15 R).

Darauf weist die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Der Fall: Das im Jahre 2002 geborene Mädchen leidet am Down-Syndrom und hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 100. Sie besuchte im Schuljahr 2012/2013 mit Billigung des zuständigen Schulamtes die erste Grundschulklasse einer Regelschule. Dort wurde sie gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unterrichtet. Dabei waren eine Kooperationslehrerin sowie ein Schulbegleiter eingeschaltet. Den zuvor gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für den Schulbegleiter hatte der beklagte Landkreis abgelehnt.

Das Urteil: Beim Bundessozialgericht unterlag der Landkreis. Der Sozialhilfeträger müsse die Kosten für einen Schulbegleiter übernehmen. Diese Verpflichtung bestehe, wenn ein geistig behindertes Kind aufgrund der Behinderung auf die Hilfe des Schulbegleiters angewiesen sei. Dies sei dann der Fall, wenn das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen könne. Insoweit handele es sich nicht um den Kernbereich allgemeiner Schuldbildung. Nur für diesen seien allein die Schulbehörden verantwortlich, nicht für die Schulbegleitung.

Fotocredits: Karl-Josef Hildenbrand
(dpa/tmn)

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