Keine Leistungskürzung nach angeblichem Meldeversäumnis

Heilbronn – Kommen Hartz-IV-Bezieher ihren Pflichten nicht nach, können die Leistungen gekürzt werden. So etwa auch, wenn sie eine Rückmeldung versäumen.

Kann aber nachgewiesen werden, dass diese nur in den Akten nicht vermerkt wurde, darf keine Leistungskürzung vorgenommen werden. Das entschied das Sozialgericht Heilbronn (Az.: S 11 R 4362/15), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Fall: Das Jobcenter der Stadt Heilbronn genehmigte einem 44-jährigen Schwerbehinderten, der seit Jahren Hartz IV bezieht, Urlaub. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache teilte man ihm mit, dass er sich am Vormittag des Urlaubsfolgetags am Empfangstresen des Jobcenters zurückmelden müsse.

Dass der Mann an jenem Tag vorsprach, ist in den Akten des Jobcenters aber nicht vermerkt. Obwohl er glaubhaft darlegte, sich pflichtgemäß zurückgemeldet zu haben, senkte das Jobcenter die Leistungen wegen eines Meldeversäumnisses um knapp 120 Euro ab. In der Vergangenheit war der Mann den Aufforderungen des Jobcenters stets nachgekommen.

Das Urteil: Die Leistungskürzung war nicht rechtens. Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte ein Zeuge, der als Rentner selbst nicht Hartz IV bezieht, glaubhaft gemacht, dass der Kläger sich zurückgemeldet hatte. Er habe sich «wahrhaftig und authentisch» daran erinnern können, den Mann am fraglichen Vormittag bei dessen Vorsprache im Jobcenter begleitet zu haben. Danach habe er ihn in eine nahegelegene Pizzeria zum Essen eingeladen.

Es könne offenbleiben, aus welchen Gründen die Rückmeldung in den Akten des Jobcenters nicht vermerkt worden sei. Es könne damit zusammenhängen, dass der Kläger an jenem Tag auch noch Fragen zur Weiterbewilligung seiner Leistungen gehabt habe.

Fotocredits: Jens Büttner
(dpa/tmn)

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