Kein Versicherungsschutz bei Sägearbeiten und Baumschnitt

Heilbronn – Wer sich beim Baumschnitt im Garten verletzt, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Darauf weist die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher (GVI) hin.

Wichtig sei vielmehr die eigene Absicherung über eine private Unfallversicherung mit ausreichender Versicherungssumme. Sie greift bei Unfällen in der Freizeit, also auch beim Baumschnitt, und im Beruf.

Auch im Todesfall oder bei Berufsunfähigkeit durch einen Baumschnitt-Unfall reicht die gesetzliche Absicherung nicht aus. Hier seien eine Risikolebensversicherung und eine private Berufsunfähigkeitsversicherung nötig. Bei vielen Obstbäumen ist jetzt der Winterschnitt fällig. Das Unfallrisiko ist bei diesem Einsatz mit Leiter und scharfem Werkzeug sehr hoch.

Auch Sägearbeiten in der Nachbarschaft deckt der gesetzliche Unfallschutz nicht ab. So scheiterte ein Mann mit seiner Klage vor dem Thüringer Landessozialgericht, der sich beim Zuschneiden von Brennholz für seine Nachbarin erhebliche Schnittverletzungen an der linken Hand zugezogen hatte (Az.: L 1 U 165/18).

Zwar könnten auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses unter dem Unfallversicherungsschutz stehen. Dafür waren in diesem Fall die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.

Fotocredits: Jens-Ulrich Koch
(dpa/tmn)

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