Kein Familienkontakt: Erbausschlagungsfrist beginnt später

Schleswig – Wer ein Erbe ausschlagen will, muss das rechtzeitig tun. Die Frist hierfür ist kurz: Sie beträgt sechs Wochen. Ihr Beginn hängt davon ab, wann Betroffene Kenntnis von der Erbeinsetzung hatten. Was aber, wenn der Kontakt in der Familie abgerissen ist?

In diesem Fall kann die Kenntnis der Erben nicht vorausgesetzt werden. Darauf weist die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie verweist auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandgerichts (Az.: 3 Wx 96/15).

In dem verhandelten Fall hatte ein Vater zu seinen beiden Kindern nur noch sporadisch Kontakt. Auch das Verhältnis zur Mutter war sehr angespannt. Als der Erblasser starb, rief die Mutter ihre Tochter an und unterrichtete sie vom Tod des Vaters. Sie möge ihrem Bruder Bescheid geben. Die Mutter beantragte einen Erbschein, der sie und die beiden Kinder als Erben auswies. Das Nachlassgericht forderte die Kinder zur Stellungnahme auf. Hierauf reagierten die Kinder unverzüglich mit der Ausschlagung der Erbschaft. Sie seien bis dato davon ausgegangen, dass der Vater die Mutter als Witwe zur Alleinerbin eingesetzt habe. Die Mutter war der Ansicht, die Ausschlagung komme zu spät.

Zu Unrecht, entschieden die Richter: Die Ausschlagung kann nur innerhalb von sechs Wochen erfolgen, nachdem derjenige Kenntnis vom Grund der Berufung als Erbe erlangt hat. Die Kinder durften mit Blick auf die zerrissene Familienbande und den langjährig gestörten Kontakt zu ihren Eltern annehmen, dass sie aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Daher begann ihre Ausschlagungsfrist erst zu laufen, als sie von dem Nachlassgericht davon erfuhren, dass kein Testament vorhanden war.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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