Kein Arbeitslohn: Chef zahlt Falschparker-Knöllchen

Berlin – Der Chef übernimmt für einen Mitarbeiter die Knöllchen für das Falschparken im Dienst. Arbeitnehmer sollten sich dann die Lohnabrechnung genau ansehen. Denn der Bundesfinanzhof prüft derzeit, ob die vom Arbeitgeber übernommenen Verwarngelder der Lohnsteuer unterliegen (Az.: VI R 1/17).

«Betroffen sind vor allem Paketzusteller oder Handwerker, die ihre Fahrzeuge kurzfristig in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen anhalten, um im Interesse der Kunden schnell liefern zu können», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Hintergrund ist ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 1 K 2470/14 L). Demnach handelt es sich nicht um Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Falschparken während des Dienstes übernimmt.

Im konkreten Fall hatte ein Paketzustelldienst in mehreren Städten Ausnahmegenehmigungen für das Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen. In einigen Gebieten lag diese Erlaubnis jedoch nicht vor. Dennoch sollten die Mitarbeiter ohne Genehmigung dort parken, um den reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten. Der Unternehmer erklärte sich bereit, bei Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit die Verwarnungsgelder zu zahlen. Das Finanzamt behandelte die Verwarnungsgelder als Arbeitslohn – und forderte Lohnsteuer. Dagegen klagte der Paketdienst.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab ihm Recht. Denn das Unternehmen erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eigene Verbindlichkeit.

Nun muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden. Sollte das Falschparken vom Arbeitgeber bereitwillig in Kauf genommen werden, um den Betriebsablauf nicht zu behindern, rät Klocke: «Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sollten Einspruch eingelegen, wenn das Finanzamt die Übernahme der Verwarngelder mit Lohnsteuer belegt.»

Fotocredits: Carsten Rehder
(dpa/tmn)

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