Kein Anspruch auf Sozialhilfe für gesuchten Straftäter

Münster – Skurriler Fall vor dem Sozialgericht Münster: Die Richter mussten entscheiden, ob ein per Haftbefehl gesuchter Mann Anspruch auf Sozialhilfe hat.

Hat er nicht, so das Urteil (Az.: S 15 SO 37/16 ER), auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Denn durch Antreten der Strafe wäre sein Lebensunterhalt gedeckt.

Der Fall: Ein Mann wollte Sozialhilfe-Leistungen in Anspruch nehmen. Er war Straftäter – rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt – und wurde per Haftbefehl gesucht, weil er seine Haft nicht antreten wollte. Stattdessen stellte er einen Eilantrag beim Sozialgericht auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen.

Das Urteil: Das Sozialgericht lehnte das ab. Voraussetzung für die Sozialhilfe sei, dass der Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten könne. Der Mann könne aber seinen Lebensunterhalt dadurch sichern, dass er seine Haft antritt.

Fotocredits: Friso Gentsch
(dpa/tmn)

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