Jobcenter muss nicht für Hochzeitsfeier zahlen

Mainz – Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für ihre Hochzeit. Ein entsprechender Mehrbedarf ist vom Gesetz nicht vorgesehen, hat das Sozialgericht Mainz klargestellt. Das Brautpaar muss für die Ausgaben selbst aufkommen, erklärt der Deutsche Anwaltverein (DAV).

Der Fall (Az.: S 10 AS 777/17): Ein junges Paar mit zwei kleinen Kindern bezieht Arbeitslosengeld II. Es wollte heiraten und in schönem Rahmen feiern. Die Partner beantragten beim Jobcenter Heiratsgeld für Eheringe, Brautkleid, Anzug für den Bräutigam, Kleidung für die Kinder sowie die Feier selbst. Das Jobcenter lehnte ab. Das Gesetz sehe hierfür keine Leistungen vor. Das Paar klagte vor dem Sozialgericht und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Das Urteil: Das Gericht lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Es bestätigte die Entscheidung des Jobcenters. Das Gesetz sehe die Leistung nicht vor. Ein Darlehen komme nur in Betracht, wenn ein unabweisbarer Bedarf vorliege. Der Wunsch nach einer Hochzeitsfeier sei jedoch kein unabweisbarer Bedarf. Schließlich sei die Eheschließung vor dem Standesamt auch ohne großen Aufwand möglich. Eine Feier sei dann aber nicht aus Steuermitteln zu finanzieren.

Fotocredits: Sebastian Kahnert
(dpa/tmn)

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