Jobcenter darf für Online-Bewerbung Cent-Betrag erstatten

Stuttgart – Kosten für Bewerbungen per E-Mail darf das Jobcenter Arbeitssuchenden pauschal mit Kleinstbeträgen erstatten. Darauf weist der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hin. Er beruft sich auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (Az.: S 25 AS 7039/14).

Im konkreten Fall hatte ein Jobcenter 0,20 Euro pauschal pro Bewerbung gewährt. Ein Mann klagte dagegen. Aus seiner Sicht seien 2,50 Euro je Online-Bewerbung angemessen. Insgesamt forderte er von der Behörde 605 Euro. Er begründete das mit Kosten für den PC-Kauf, für Strom und für Internet. Das Gericht wies seine Klage ab.

Demnach widerspreche es nicht dem Gesetz, wenn Kosten für Online-Bewerbungen nur
pauschal oder sogar gar nicht erstattet werden. Die Ausgaben seien im Vergleich zu schriftlichen Bewerbungen, bei denen beispielsweise Kosten für den Druck und für die Abzüge der Bewerbungsfotos anfallen, in der Regel viel niedriger.

Pro schriftlicher Bewerbung werden häufig fünf Euro erstattet. Das ist aber keine generelle Regel. Denn die Erstattung entscheiden die Arbeitsagenturen und Jobcenter vor Ort individuell. Sie können etwa Pauschalen anlegen oder aber Quittungen für die Erstattung verlangen, wie ein Sprecher der Bundesagentur für Arbeit auf Anfrage erklärt.

Maßgeblich für eine Erstattung sind sogenannte ermessenslenkende Vorschriften. Der
DGB kritisiert die Gerichtsentscheidung. Aus Sicht der Gewerkschafter dürften derartige Vorschriften Jobcenter nicht von der Pflicht entbinden, eigene Ermessensentscheidungen zu treffen und alle Gesichtspunkte des Einzelfalls dabei zu berücksichtigen.

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

(dpa)