Immobilienschenkung kann zurückgefordert werden

Dresden – Schenkungen von Immobilien können grundsätzlich wieder zurückgefordert werden. Dafür gilt eine Frist von zehn Jahren, erklärt die Notarkammer Sachsen. Innerhalb der Familie wird eine solche Rückforderung aus familiären Gründen häufig nicht geltend gemacht.

Dazu besteht auch keine Verpflichtung. Allerdings können zum Beispiel Sozialhilfeträger innerhalb der Frist an den Beschenkten herantreten. Das kann der Fall sein, wenn der ehemalige Eigentümer der verschenkten Immobilie auf Sozialleistungen angewiesen ist, weil Einkünfte und Vermögen für die Finanzierung eines Pflegeplatzes nicht mehr ausreichen.

Sozialhilfeträger können dann entscheiden, ob sie die Schenkung zurückfordern, um die Kosten zu decken. In der Praxis heißt das aber in der Regel nicht, dass eine Immobilie wieder herausgegeben werden muss. Meist wird stattdessen eine monatliche Geldzahlung geleistet. Die Zahlungen sind dabei insgesamt auf die Höhe des Schenkwertes begrenzt.

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

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