Hartz-IV-Empfänger: Pflichtteil im Zweifel geltend machen

Mainz – Hat ein Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf den Teil eines Erbes, muss er diesen Anspruch unter Umständen geltend machen. Das Jobcenter kann dann unter bestimmten Bedingungen die Leistungen zunächst nur in Form eines Darlehens bewilligen.

Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger aufgrund eines Anspruchs auf einen Pflichterbteil grundsätzlich über ausreichend Vermögen verfügt. So urteilte das Sozialgericht (SG) Mainz, wie die «Neue juristische Wochenschrift» berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger Anspruch auf einen Teil des Erbes seines Vaters. Der Kläger konnte als Pflichtteil etwa 16 500 Euro von seiner Mutter verlangen. Das Jobcenter forderte ihn auf, diesen Anspruch auch geltend zu machen, da der Betrag deutlich über seinen Vermögensfreibeträgen lag. Der Kläger erklärte aber, er habe Skrupel. Seine über 80 Jahre alte, pflegebedürftige Mutter müsse jedes Jahr einen Teil ihres Vermögens aufwenden, um ihre Ausgaben zu bestreiten. Sie habe im Übrigen angekündigt, den Pflichtteilsanspruch nicht freiwillig auszahlen zu wollen.

Das Urteil (Az.: S 4 AS 921/15): Nach Auffassung des SG kann das Jobcenter von einem Leistungsempfänger nicht in jedem Fall verlangen, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den Erben auszuzahlen, ohne dass zum Beispiel ein Grundstück verkauft oder beliehen werden müsse. Das war hier der Fall. Auch nach den Berechnungen des Klägers würden die Rücklagen der Mutter bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht in unmittelbarer Zukunft, sondern erst in einigen Jahren aufgebraucht sein.

Fotocredits: Jens Wolf
(dpa/tmn)

(dpa)