Hartz IV darf sich nach Einkommen von Angehörigen richten

Karlsruhe – Der Staat darf Hartz-IV-Leistungen niedriger ansetzen, wenn der Empfänger in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft von Familienangehörigen unterstützt wird. Das hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden.

Von Eltern und Kindern, die im selben Haushalt zusammenleben, kann zum Beispiel ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden, wie aus Beschluss hervorgeht. (Az. 1 BvR 371/11)

Geklagt hatte ein Mann, der als 21-Jähriger weniger Hartz IV bekam, weil das Amt die Erwerbsunfähigkeitsrente seines Vaters zum Teil mitberücksichtigte. Er begründete seine Beschwerde unter anderem damit, dass sein Vater ihm gar nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Aus Sicht der Karlsruher Richter geht es aber nicht um rechtliche Ansprüche, sondern um «die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse».

Wer alles zu einer
«Bedarfsgemeinschaft» gehört, ist im Zweiten Sozialgesetzbuch geregelt – beispielsweise der Ehepartner oder Lebensgefährte. Kinder zählten ursprünglich nur bis zum 18. Geburtstag dazu. 2006 wurde diese Grenze aber auf 25 Jahre angehoben, um keine falschen Anreize für den Auszug daheim zu setzen.

Die Verfassungsrichter überprüften auch diese Regelung. Sie halten es für plausibel, dass Mütter oder Väter ihren arbeitslosen Kindern auch nach der Volljährigkeit nichts in Rechnung stellen und die meisten Kosten im Haushalt übernehmen. Verweigern Eltern ihren Kindern die Unterstützung, müsse es aber ohne Nachteile bei den Hartz-IV-Leistungen möglich sein, von zu Hause auszuziehen.

Dem Beschluss zufolge darf der Gesetzgeber den Anspruch auf Sozialleistungen so ausgestalten, dass die Solidargemeinschaft möglichst geschont wird. In dem Fall habe der Vater, der im Monat rund 615 Euro Rente bekam, über «hinreichende Mittel» verfügt, «um zur Existenzsicherung seines Sohnes beizutragen». Der Sohn hatte 80 Prozent der Hartz-IV-Regelleistung bekommen. Das bewege sich innerhalb des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers.

Fotocredits: Ralf Hirschberger
(dpa)

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