Händler darf Rechnungsbetrag nicht ungefragt aufrunden

Stuttgart – Händler dürfen eine Rechnung nicht einfach aufrunden. Das geht auch dann nicht, wenn es um Centbeträge geht und der Kunde als Gegenleistung dafür einen Gutscheincode bekommt.

«Der Händler muss den Kunden erst informieren, bevor er eine Forderung geltend macht», erläutert Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen sich beide Partner über den Inhalt einig sein – der Kunde muss also auch in solchen Fällen schon vorher wissen, warum er mehr bezahlen soll.

Die Verbraucherschützerin berichtet von einem Fall, in dem ein Kunde in einem Elektromarkt ungefragt mehr gezahlt hat. Erst später entdeckte der Mann den aufgerundeten Preis. Die Begründung dafür fand er auf der Rückseite des Kassenbons: Der Elektromarkt hatte ihm einen Cent mehr abgebucht, dafür stellte der Händler dem Kunden einen Promotion-Code zur Verfügung – mit dem er drei Monate lang eine Musikflatrate testen konnte. Das Problem: Der Kunde wollte den Gutschein nicht – und beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale.

Die Verbraucherschützer mahnten den Elektromarkt zunächst ab – und klagten, als das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgeben wollte. Das Landgericht Stuttgart untersagte nach Angaben der Verbraucherschützer schließlich in einem Versäumnisurteil die Geschäftspraxis mit Runden und Gutscheincode (Az.: 38 O 67/16 KfH).

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(dpa/tmn)

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