Gewinnansprüche bei Diensterfindungen? Was es damit auf sich hat

Bei der Verwertung einer Diensterfindung durch den Dienstherrn entsteht für den Erfinder ein Beteiligungsanspruch. Allerdings sollte zuvor genau geklärt werden, ob und inwieweit es sich überhaupt um eine Diensterfindung handelt.

Voraussetzung – aktives Beschäftigungsverhältnis

Alle während eines Beschäftigungsverhältnisses und innerhalb des Arbeitsbereiches entstandenen Erfindungen sind Diensterfindungen. Unerheblich ist dabei, ob sich der Beschäftigte ganz gezielt mit der Entwicklung befasst hat oder ob die Erfindung eher am Rande zustande gekommen ist. Im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) sind die Voraussetzungen zur Abgrenzung genau definiert, denn insbesondere an Hochschulen und Universitäten gibt es immer wieder Irritationen. Klargestellt wird also, dass ein Doktorand per se keinen Arbeitsvertrag hat, außer er hat eine Teilzeitstelle an der Hochschule inne. Würde er also eine eigene Erfindung entwickeln, wäre es eine freie, die er selbst verwerten kann. Ist aber ein angestellter Wissenschaftler für eine Erfindung in seinem Tätigkeits- oder Forschungsfeld verantwortlich, handelt es sich um eine Diensterfindung, die er unverzüglich seinem Dienstherrn melden muss.

Vergütung einer Diensterfindung

Nach Bekanntgabe der Erfindung beim Dienstherrn ist dieser verpflichtet, nationale Schutzrechte eintragen zu lassen (§ 13 ArbNErfG). Wird die Diensterfindung in Anspruch genommen, ist der Erfinder an den Erlösen zu beteiligen. Für Hochschul-Erfinder ergibt sich so ein Anteil von 30 Prozent an den Einnahmen aus der Verwertung (§ 42 Nr. 4 ArbNErfG). In der Vergütungsrichtlinie des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sind die Details geregelt, da nicht jede geschützte Entwicklung sofort be- und verwertet werden kann. In einigen Fällen werden Lizenzen vergeben und somit laufende Einnahmen generiert, in anderen Fällen werden Sperrpatente angemeldet, die zunächst gar keine Verwertung ermöglichen. Diese dienen lediglich dazu, die Mitbewerber von der Nutzung dieser Erfindung abzuhalten. Die Vergütung einer Diensterfindung hängt also in erster Linie von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ab.

Diensterfindungen – alle Rechte beim Dienstherrn

Grundsätzlich hat der Dienstherr ein Anrecht auf alle während eines Beschäftigungsverhältnisses zustande kommenden Erfindungen seiner Angestellten und Arbeitnehmer, so lange die Entwicklungen in deren Arbeitsbereich fallen oder nur durch die dienstlichen Erfahrungen und Tätigkeiten möglich waren. Gibt der Dienstherr die Erfindung aber frei (§ 8 ArbNErfG), entsteht auch kein Anspruch auf Vergütung einer Diensterfindung. Die Verwertung muss dann eigenständig vorgenommen werden.

Bild: Aamon – Fotolia