Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Sie ist außerdem eine Realsteuer (Objektsteuer). Das heißt, im Gegensatz zu Personensteuern wie beispielsweise die Einkommensteuer berücksichtigt sie nicht die Leistungsfähigkeit einer Person, sondern einer Sache.

Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer ist also der Gewerbetrieb bzw. die Ertragskraft des Unternehmens. Für die Gewerbesteuer ist es somit unwichtig, wem das Unternehmen gehört und wem die Erträge zukommen oder wie sich die persönlichen Verhältnisse der Betriebsinhaber gestalten. Schuldner dieser Steuer ist der Unternehmer, auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Erhoben wird die Gewerbesteuer von den Kommunen auf den Gewinn von Unternehmen.

Gilt für jeden Gewerbetreibenden

Grundsätzlich unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland tätig ist, der Gewerbesteuer. Dazu zählen insbesondere Unternehmer/innen, die im Handel, Handwerk, im Dienstleistungsbereich oder in der Industrie tätig sind. Was genau unter einem Gewerbebetrieb zu verstehen ist, regelt das Einkommensteuerrecht. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Freiberufler und Landwirte.

Grundlage für die Besteuerung ist der ermittelte Gewinn zuzüglich bzw. abzüglich bestimmter Beträge, die dem Charakter einer Objektsteuer Rechnung tragen. Bei der Berechnung kommt die Steuermesszahl zur Anwendung, die im Gewerbesteuergesetz festgelegt ist und abhängig vom zu versteuernden Gewinn ist. Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich auch nach der Rechtsform des Unternehmens. So schwankt sie bei natürlichen Personen und Personengesellschaften zwischen 1 Prozent und 5 Prozent, während bei Kapitalgesellschaften konstant 5 Prozent für die Steuermesszahl zugrunde gelegt werden. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) wird aufgrund der Tatsache, dass hier Unternehmerlohn nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, ein Freibetrag von 24.500 Euro gewährt. Ein ermäßigter Steuermessbetrag gilt bei Gewerbeerträgen bis zu 72.500 Euro. Ist die Steuermesszahl festgelegt, wird sie mit dem Gewinn des Unternehmens multipliziert. Das Ergebnis daraus ergibt den Messbetrag. Dieser wird wiederum mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Bezahlt wird im Voraus

Die Gewerbesteuer muss in der Regel je Quartal an die jeweilige Gemeinde vorausbezahlt werden. Eine Jahresabrechnung erfolgt mit der Gewerbesteuererklärung des Gewerbetreibenden nach Ablauf des Kalenderjahres. Dieser gibt die Gewerbesteuererklärung beim zuständigen Finanzamt ab, das den Gewerbesteuermessbetrag festsetzt und die Gemeine informiert. Den Bescheid über die Gewerbesteuer erhält der Unternehmer von der Gemeinde.