Getrennte Eltern können Kinderfreibetrag übertragen

Berlin – Getrennte Eltern können den Kinderfreibetrag bei der Steuer komplett auf ein Elternteil übertragen. Steuerlich geltend machen kann den Freibetrag auf Antrag derjenige, der das Kind betreut und versorgt.

Voraussetzung für eine Übertragung ist, dass der andere Elternteil für weniger als 75 Prozent der Unterhaltskosten aufkommt. Darauf macht der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin aufmerksam.

Zu beachten ist, dass der Kinderfreibetrag aus zwei Komponenten besteht: dem Freibetrag für das sogenannte sächliche Existenzminimum des Kindes in Höhe von 2358 Euro sowie dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 1320 Euro pro Elternteil.

«Die Übertragung des gesamten Kinderfreibetrages auf den Alleinerziehenden ist aus steuerlicher Sicht jedoch in vielen Fällen nicht zu empfehlen», erklärt BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Der Grund: Der Freibetrag bringt oft erst bei einem höheren Einkommen einen Steuervorteil. Häufig sei es günstiger, nur den Freibetrag von 1320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu übertragen. Möglich ist dies, wenn das Kind noch nicht volljährig und beim anderen Elternteil nicht gemeldet ist. Der andere Elternteil kann der Übertragung nur widersprechen, wenn er selbst Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig selbst betreut.

«Bei der Übertragung nur des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird bei der Günstigerprüfung nur das halbe und nicht das gesamte Kindergeld in die Berechnung einbezogen», erläutert Rauhöft. Das führe dazu, dass bereits von einem Jahreseinkommen von rund 17 000 Euro an der Ansatz der Kinderfreibeträge günstiger sei als das Kindergeld.

Die Übertragung des Freibetrags ist selbst dann möglich, wenn der Elternteil, der das Kind betreut, wieder verheiratet ist.

Wenn der andere Elternteil tot ist oder im Ausland lebt und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, wird automatisch der gesamte Kinderfreibetrag beim verbleibenden Elternteil berücksichtigt. Eine gesonderte Übertragung nur des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ist dann nicht möglich.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa/tmn)

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