Kein Familienkontakt: Erbausschlagungsfrist beginnt später
Schleswig - Wer ein Erbe ausschlagen will, muss das rechtzeitig tun. Die Frist hierfür ist kurz: Sie beträgt sechs Wochen. Ihr Beginn hängt davon ab, wann Betroffene Kenntnis von der Erbeinsetzung hatten. Was aber, wenn der Kontakt in der Familie abgerissen ist?
In diesem Fall kann die Kenntnis der Erben nicht vorausgesetzt werden. Darauf weist die
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie verweist auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandgerichts (Az.: 3 Wx 96/15).
In dem verhandelten Fall hatte ein Vater zu seinen beiden Kindern nur noch sporadisch Kontakt. Auch das Verhältnis zur Mutter war sehr angespannt. Als der Erblasser starb, rief die Mutter ihre Tochter an und unterrichtete sie vom Tod des Vaters. Sie möge ihrem Bruder Bescheid ge