Freibeträge für Ehrenamtliche nur bei Nebenberuflichkeit

Berlin – Ein Ehrenamt kann sich auszahlen. Denn durch die Übungsleiterpauschale von jährlich 2400 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro werden bestimmte Tätigkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Die Voraussetzung: Das Ehrenamt wird nur nebenberuflich ausgeübt.

Was viele nicht wissen: «Nebenberuflich bedeutet nicht, dass ein Hauptberuf ausgeübt werden muss», stellt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) klar. Auch Hausfrauen und -männer, Studenten, Rentenempfänger und Arbeitslose können nebenberuflich ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben und den Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen. Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt.

Wird diese Grenze überschritten, werden rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr alle Beträge steuer- und sozialversicherungspflichtig. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, ist die Nebenberuflichkeit aber für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen.

Geförderte Tätigkeiten sind laut BDL beispielsweise Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen in staatlichen, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen. Aber auch Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, Kassenwarten, Bürokräften, Platzwarten, Aufsichtspersonal oder Schiedsrichtern im Amateurbereich für solche Einrichtungen sind begünstigt.

Fotocredits: Jens Wolf
(dpa/tmn)

(dpa)