Fester Stundenplan: Für Musiklehrer muss gezahlt werden

Essen – Ist ein Gitarrenlehrer an einer städtischen Musikschule angestellt, muss die Stadt für ihn die Sozialbeiträge zahlen. Das gilt auch, wenn er einen Honorarvertrag hat. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der Fall: Der Musiklehrer war von 2011 bis 2014 an einer städtischen Musikschule auf Honorarbasis beschäftigt. Laut Vertrag handelte es sich um eine selbstständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter. Der Mann arbeitete je nach Bedarf zwischen sieben und zwölf Stunden pro Woche. Grundlage für den Unterricht war laut Honorarvertrag das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen. Auf Antrag des Musiklehrers forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund, dass die Stadt Abgaben zur Sozialversicherung für ihn nachzahlen muss.

Das Urteil (Az.: L 8 R 761/14), über das die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet: Die Stadt muss die Sozialabgaben zahlen. Die Richter argumentierten, dass der Gitarrenlehrer in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen war. Der Mann musste sich an den Rahmenlehrplan halten. Außerdem konnte er nicht über die Unterrichtszeiten, den Arbeitsort oder die Auswahl der Schüler frei entscheiden. Er sei kein typischer Selbstständiger. Es liege vielmehr eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Musikschule vor. Der Musiklehrer sei somit als Beschäftigter bei der Musikschule anzusehen.

Fotocredits: Marc Tirl
(dpa)

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