Erstattete Krankenversicherung mindern Sonderausgabenabzug

München (dpa/tmn) – Bekommt ein Versicherter von seiner Krankenversicherung Beiträge erstattet, mindert das den Sonderausgabenabzug. Das gilt auch, wenn die Beiträge beim Finanzamt zuvor nicht in voller Höhe geltend gemacht werden konnten, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Denn grundsätzlich führen die Rückerstattungen dazu, dass der Versicherte weniger wirtschaftlich belastet ist. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger im Jahr 2010 seine im Jahr 2009 gezahlten Kosten für seine private Krankenversicherung steuerlich geltend gemacht. Aufgrund der damals geltenden gesetzlichen Regelungen konnte aber nur ein Teil der Ausgaben anerkannt werden.

Erst seit 2010 sind die Beiträge in voller Höhe abzugsfähig. Das Finanzamt verrechnete außerdem Beitragserstattungen mit dem abziehbaren Betrag. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Seine Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte zunächst Erfolg (Az.: 4 K 139/13).

Vor dem BFH (Az.: X R 6/14) konnte sich aber nun das Finanzamt durchsetzen: Die Beitragsverrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch die gesetzliche Änderung 2010 nichts geändert.

Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Diese Entscheidung gilt laut BFH auch für zwei Parallelfälle (Az.: X R 22/14 und X R 35/15).

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(dpa)