Darf ein Hartz-IV-Empfänger an Glücksspielen teilnehmen?

Lotto-Gesellschaften sind verpflichtet, überschuldeten Personen oder Menschen mit niedrigem Einkommen den Zugang zu Glücksspielen nur eingeschränkt zu gewähren. Diese kontrovers diskutierte Entscheidung fällte das Landgericht Oldenburg, die weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

Glücksspiel-Staatsvertrag auf dem Prüfstand

Private Glücksspiel-Anbieter hatten gegen die vertraglichen Regelungen in Deutschland geklagt, die dem Staat ein weitgehendes Monopol beim Glücksspiel einräumen. Die Argumentation baute darauf auf, dass somit auch die Verantwortung für den Spieler- und Jugendschutz beim Staat liegen würde. Zur Beweisführung hatte das auf Malta ansässige Unternehmen Tipico mehrere Testspieler in unterschiedliche Annahmestellen geschickt, um die nachlässige Handhabung zu belegen.

So konnte eine Frau, die als gesperrt vermerkt war, mit einer nicht ihr gehörenden Lotto-Card ohne Probleme am Glücksspiel teilnehmen. In einem anderen Fall erhielten Minderjährige Rubbellose, ohne sich ausweisen zu müssen. Auch die im Gespräch vermittelten Informationen, dass die betreffenden Spieler bereits überschuldet oder Hartz-IV-Empfänger sind, führten nicht zur Ablehnung in der Annahmestelle. Die Vertreter von Tipico konnten also ihre Argumentation plausibel darstellen, so dass das Landgericht reagieren musste.

Unhaltbare Situation für Lotto-Gesellschaften

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Hartz-IV-Bezieher grundsätzlich an Glücksspielen, wie zum Beispiel Lotto oder Sportwetten, teilnehmen dürfen (mehr zum Thema Glücksspiel finden Sie hier). Allerdings soll das Verkaufspersonal Informationen über ein geringes Einkommen oder eine vorliegende Überschuldung zum Anlass nehmen, um den Zugang zu verwehren. Werden diesbezüglich Verstöße festgestellt, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, so die Theorie.

Die Lotto-Gesellschaft Niedersachsen hatte sich dagegen vehement gewehrt, jedoch wurde der Widerspruch vor dem Landgericht abgelehnt. Welche rechtliche Grundlage allerdings genutzt werden soll, um beispielsweise Hartz-IV-Empfänger vom Glücksspiel auszuschließen, ist noch nicht geklärt. So kritisierte dann auch die Lotto-Gesellschaft, dass hier eine große Personengruppe diskriminiert würde, was letztendlich dazu führen könnte, dass diese illegale Anbieter von Sportwetten, Roulette, Poker oder Black Jack in Anspruch nehmen.

Hartz-IV-Bezug: Zugang zu Glücksspielen eingeschränkt

Nach Auffassung des Landgerichts Oldenburg stehen Lotto-Gesellschaften in der Verantwortung, Personen bei Überschuldung oder mit geringem Einkommen den Zugang zu Glücksspielen zu verwehren. Erfolgt dies nicht, drohen empfindliche Ordnungsgelder. Bislang ist allerdings die gesetzliche Grundlage, auf der die Glücksspiel-Anbieter agieren sollen, nicht geklärt. Hintergrund dieses Beschlusses ist die fehlende Aufklärung an den Lotto-Annahmestellen, die bei Testkäufen eines privaten Anbieters belegt wurde.

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