Besuch vom Gerichtsvollzieher – Was Schuldner wissen müssen

Krefeld – Manche geben mehr aus, als sie haben. In der Folge wächst und wächst der Schuldenberg – bis irgendwann die Gläubiger die Geduld verlieren: Sie wollen endlich ihr Geld. Mitunter muss ein Gerichtsvollzieher ihnen zu ihrem Recht verhelfen.

Aber sein Besuch löst nicht selten beim Schuldner Unbehagen aus. Denn der Gerichtsvollzieher kommt, um persönliche Sachen des Schuldners zu pfänden – entweder nimmt er sie mit und macht sie zu Geld, oder er versieht sie mit einem Pfandsiegel.

«In einigen Fällen geht es aber auch nur darum, die finanziellen Verhältnisse eines Schuldners zu erforschen», sagt der Bundesvorsitzende des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes (DGVB), Walter Gietmann. Dann hat der Gläubiger lediglich die Abgabe einer Vermögensauskunft beantragt.

Der Schuldner muss dann umfassend und wahrheitsgemäß in einem Formular seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen. Vielen macht das Angst. «Panik oder Ignorieren hilft aber nicht weiter», sagt Silke Meeners von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf.

Wenig Sinn macht es, dem Gerichtsvollzieher einfach den Zugang zu Haus und Wohnung zu verweigern. Denn er kann aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung die Wohnung mithilfe eines Schlüsseldienst-Unternehmens öffnen lassen – «letztlich auf Kosten des Schuldners», wie Gietmann betont.

Mitarbeiter eines Inkassobüros sollten Schuldner nicht in die Wohnung lassen. «Im Gegensatz zu einem Gerichtsvollzieher haben Inkassobüro-Mitarbeiter keinerlei Befugnisse und können den Schuldner zu nichts veranlassen», betont Meeners. Ein Gerichtsvollzieher kündigt in aller Regel seinen Besuch schriftlich an.

Grundlegende Voraussetzung für den Besuch des Gerichtsvollziehers ist, dass er einen «vollstreckbaren Schuldtitel» vorweisen kann. «Das kann etwa ein Gerichtsurteil sein, mit dem der Schuldner verpflichtet ist, zu zahlen oder ein Vollstreckungsbescheid als Ergebnis eines Mahnverfahrens», erläutert Gietmann.

Ist der Gerichtsvollzieher in der Wohnung, dann müssen Schuldner nicht befürchten, dass er wegen einer Forderung die Räume leerräumt. «Er darf sich umgucken und darf auch Schränke aufmachen», sagt Frank Wiedenhaupt von der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) in Berlin. Letzteres geschieht entweder mit Zustimmung des Schuldners oder etwa aufgrund einer Durchsuchungsanordnung.

Als unpfändbar gelten Gegenstände des persönlichen Gebrauchs oder Haushaltsgegenstände für eine bescheidene Haushaltsführung. Das sind neben Kleidung und Wäsche etwa auch Geschirr oder Elektrogeräte wie ein Kühlschrank. «Bei Sachen, die der Gerichtsvollzieher in der Wohnung vorfindet, geht er grundsätzlich davon aus, dass sie auch dem Schuldner gehören», erklärt Wiedenhaupt. Ist dies bei dem einen oder anderen Gegenstand nicht der Fall und es erfolgt eine Pfändung, kann eine Widerspruchsklage erhoben werden.

Nicht pfändbar sind Auto und Computer für den Fall, dass der Schuldner oder der Ehepartner den Pkw beziehungsweise das Gerät für berufliche Zwecke benötigt. Diese Regelung gilt aber nicht, wenn die Raten für den Wagen oder PC noch nicht abbezahlt sind – dann darf der Gerichtsvollzieher sie mitnehmen.

Fast immer pfändbar ist Schmuck – unpfändbar sind indes Eheringe. Ihren Arbeitsplatz sowie Bankdaten müssen Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht preisgeben. Anders bei einer Vermögensauskunft – früher Offenbarungseid: In einem solchen Fall muss der Schuldner auch Arbeitgeber und Bank benennen.

Je kooperativer sich der Schuldner zeigt, desto besser. «Gerichtsvollzieher müssen heutzutage ausgleichend zwischen den Interessen von Gläubigern und Schuldnern wirken und einen Streitfall möglichst gütlich erledigen», betont Gietmann. Abgesehen davon: Steht eine Pfändung im Raum, dann liegt dem in den meisten Fällen ein ernsthaftes Finanzproblem zugrunde. «Betroffene sollten so früh wie möglich eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen», rät Meeners.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

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