Bestelltes Smartphone kommt nicht – das ist zu tun

Düsseldorf – Wenn ein beim Händler bestelltes Smartphone nicht wie vereinbart geliefert wird, ist das ärgerlich. Verbraucher sollten dem Händler dann eine Frist von rund zwei Wochen setzen, in der dieser das Gerät nachliefern kann, erklärt die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Dabei nennen sie einen konkreten Tag als letzten Termin für die Zusendung. Kommt das Smartphone bis dahin nicht an, können Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Ihren Rücktritt schicken sie am besten per Einschreiben.

Wer sich beim Händler zum Gerät einen Mobilfunkvertrag bei einem Provider vermitteln ließ, sollte beachten: Der Vertrag läuft in so einem Fall weiter, schließlich ist er mit dem Provider abgeschlossen worden – nicht mit dem Händler.

Der Mobilfunkvertrag bleibt auch unberührt, wenn der Händler versprochene Vergünstigungen nicht einhält. Das gilt zum Beispiel, wenn im Kaufvertrag für das Smartphone vereinbart wurde, dass der Händler dem Käufer die monatliche Grundgebühr seines Mobilfunkvertrags erstattet. Auch in dem Fall setzen Verbraucher dem Händler zunächst eine Frist, bevor sie dann die Kosten als Schadenersatz zurückfordern können. Solange müssen sie die fragliche Gebühr aus eigener Tasche bezahlen: Denn der Mobilfunkvertrag läuft über den Provider, während man die Vergünstigung davon unabhängig mit dem Händler vereinbart hat.

Fotocredits: Tobias Hase
(dpa/tmn)

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