Bei Vertrag mit Verein: Versicherung für Amateurfußballer

Trier – Amateurfußballer in den unteren Ligen, die einen Vertrag mit ihrem Verein geschlossen haben, sind gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch bei einer nur sehr geringen Vergütung. Verletzen sie sich während eines Punktspiels, muss die Berufsgenossenschaft einspringen.

Die
Arbeitsgemeinschaft Sozialrechtdes Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Verfahren, das beim Sozialgericht Trier geführt wurde (Az.: S 5 U 141/15). Der Fall: Der Spieler hatte gemäß den DFB-Statuten einen Arbeitsvertrag mit einem Fußballverein. Bei einem Punktespiel erlitt er eine Ruptur des vorderen Kreuzbands. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte allerdings die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab mit dem Argument, der Spieler habe nicht in einem erforderlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die monatliche Vergütung von 250 Euro stehe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand von rund 35 Stunden im Monat. Die Unfallversicherung ging von einem Unfall im Freizeitsport aus.

Das Urteil: Nach Auffassung des Gerichts lag aber ein Arbeitsunfall vor. Es komme nicht auf die Entgelthöhe an. Auch die Grundsätze des Mindestlohns könnten nicht als Maßstab der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Freizeit herangezogen werden. Vertragsamateure seien von der Anwendung des Mindestlohns ausgenommen.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit hätten entschieden, dass bei Überschreiten der Steuerfreigrenze von 200 Euro monatlich eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung bestehe. Daher unterliege auch der Vertragsfußballer dem Schutz der Berufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Anspruch des Fußballspielers an, so dass der Rechtsstreit sich erledigt hatte.

Fotocredits: Daniel Reinhardt
(dpa/tmn)

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