Bei Sozialbestattungen kann Anspruch auf Grabstein bestehen

Mainz – Bei einer Sozialbestattung kann Anspruch auf einen Grabstein bestehen. Nach Ansicht des Sozialgerichts Mainz ist der Maßstab für die Beerdigungskosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache, aber würdige Art der Bestattung.

Ein Holzkreuz oder auch ein besonders einfacher Grabstein entspricht demnach nicht immer dem vom Gesetzgeber geforderten Rahmen, teilt Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, mit.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter bei dem Sozialamt beantragt. Bewilligt wurden zunächst Bestattungs- und Friedhofskosten in Höhe von rund 2500 Euro. Wenig später beantragte die Klägerin auch die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3100 Euro.

Die Behörde lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins bestehe. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der beschaffte Grabstein zum Preis von 3100 Euro sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300 Euro erworben werden.

Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht. Bestätigt wurde die Auffassung der Frau, dass es auf dem örtlichen Friedhof üblich sei, ein Grabmal aufzustellen. Damit sei auch ein angemessener Grabstein vom Umfang einer Sozialbestattung abgedeckt. Das Gericht setzt jedoch einen Betrag von 1856,40 Euro fest. Diese Summe ergab sich für die Richter aus dem günstigsten verschiedener eingeholter Angebote (Az.: S 11 SO 33/15).

Fotocredits: Jens Kalaene
(dpa/tmn)

(dpa)