Auch Selbstständige können in Rentenversicherung einzahlen

Berlin – Viele Selbstständige sind nicht verpflichtet, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Sie können jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Jahr der Existenzgründung die Pflichtversicherung beantragen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Wer Pflichtbeiträge zahlt, kann auch das Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen. Hierzu gehören neben der Rentenzahlung im Alter der Anspruch auf eine Rehabilitation oder eine Rente wegen Erwerbsminderung. Im Todesfall können Angehörige Witwen- oder Witwerrente beziehungsweise Halb- oder Vollwaisenrente erhalten. Außerdem können pflichtversicherte Selbstständige für ihre Riester-Rente staatliche Zulagen bekommen.

Die Höhe der Beiträge orientiert sich meist am sogenannten Regelbeitrag. Existenzgründer zahlen im Jahr der Gründung sowie in den drei folgenden Kalenderjahren nur den halben Regelbeitrag. Das sind monatlich derzeit 283,19 Euro in den alten und 250,64 Euro in den neuen Bundesländern.

Die beantragte Versicherungspflicht beginnt mit der Existenzgründung, sofern der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wurde. Bei späterer Antragstellung beginnt sie am Tag nach Eingang bei der Rentenversicherung. Wer sich einmal für die Versicherungspflicht entschieden hat, kann diese nicht wieder kündigen. Sie endet erst mit Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit.

Fotocredits: Julian Stratenschulte
(dpa/tmn)

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