Arbeitsrecht aus Unternehmenssicht: Das müssen Arbeitgeber beachten

Das deutsche Arbeitsrecht hält insbesondere für Arbeitgeber eine Fülle von Fallstricken bereit. Deshalb ist die intensive Beschäftigung mit diesem Rechtsgebiet für eine erfolgreiche Unternehmensführung unabdingbar.


Der wichtigste und schlimmste Fall: die Kündigung

Vor allem beim Ausspruch von Kündigungen werden von Arbeitgeberseite zahlreiche Fehler gemacht. Entsprechend häufig haben Kündigungsschutzklagen von Angestellten vor den Arbeitsgerichten Erfolg. Zu unterscheiden ist dabei zunächst zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung. Eine ordentliche Kündigung bedeutet, dass für diese die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen eingehalten werden. Allerdings genügt die Einhaltung dieser Frist alleine nicht. Denn bei Betrieben von mehr als fünf Angestellten gilt das Kündigungsschutzgesetz. Ist dieses wirksam, hat der Arbeitgeber eine Reihe von gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Diese betreffen vor allem die richtige Sozialauswahl bei der Kündigung. Kommen nämlich mehrere Angestellte mit ähnlichem Arbeitsinhalt für eine Kündigung infrage, muss der Arbeitgeber denjenigen Arbeitnehmer mit weniger sozialen Verpflichtungen bzw. kürzerer Betriebszugehörigkeit oder geringerem Lebensalter entlassen.

Besondere Vorsicht bei fristlosen Kündigungen

Findet eine solche Sozialauswahl nicht oder nur fehlerhaft statt, ist die Kündigung von vorneherein unwirksam. Von den ordentlichen Kündigungen sind die fristlosen Kündigungen zu unterscheiden. Für solch fristlose Kündigungen gibt es nur wenige von den Gerichten anerkannte Gründe. Diese gelten dann allerdings häufig absolut. Auch der Diebstahl von Material im Wert von unter einem Euro durch den Arbeitnehmer kann dessen fristlose Kündigung rechtfertigen. Wichtig ist dabei, von Arbeitgeberseite nicht zu lange zu warten. Ab Kenntnis des zur fristlosen Kündigung berechtigenden Ereignisses bleiben dem Arbeitgeber bis zum Ausspruch der Kündigung lediglich zwei Wochen Zeit. Um hier keine Fehler zu machen sollte man als Arbeitgeber deshalb in einem solchen Fall möglichst umgehend zu einem Anwalt für Arbeitsrecht (wie z.B. die Anwaltskanzlei Kramer & Partner) Kontakt aufnehmen.

Die richtige Abwicklung des Arbeitsverhältnisses

Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der richtige Umgang mit dem verbliebenen Urlaub. Wenn der Arbeitnehmer bei Fortsetzung der Lohnzahlung freigestellt wird, befindet man sich als Arbeitgeber im Annahmeverzug. Denn der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitsleistung schließlich weiter an. Insofern kann der verbliebene Urlaub nur dann auf die Freistellung angerechnet werden, wenn dies im Kündigungsschreiben ausdrücklich so dargestellt wird.

Bildrechte: Michaela Rofeld – Fotolia