Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Ausbildungsende

Berlin – Streicht die Familienkasse das Kindergeld vor dem Ende der Berufsausbildung, sollten Eltern dies nicht hinnehmen. Gegen einen solchen Bescheid können sie Einspruch einlegen.

Die Familienkasse muss das Kindergeld so lange zahlen, bis das Ausbildungsverhältnis offiziell endet oder das Kind 25 Jahre alt wird. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg hervor (Az.: 7 K 407/16). Über den Fall berichtet der Bund der Steuerzahler.

Eine Tochter absolvierte eine Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin. Der Ausbildungsvertrag endete am 31. August 2015. Die staatliche Abschlussprüfung bestand die Tochter bereits am 20. Juli 2015. Die Familienkasse verlangte für August das Kindergeld zurück. Denn mit dem Bestehen der Abschlussprüfung sei die Ausbildung beendet.

Diese Argumentation akzeptierte das Finanzgericht nicht. Die Berufsausbildung endet erst, wenn das Kind das Ausbildungsziel erreicht hat und in dem Beruf arbeiten kann. Die Tochter war erst ab September befugt, die Berufsbezeichnung Heilerziehungspflegerin zu führen und in dem Beruf zu arbeiten. Somit bestand für August – trotz der bestandenen Abschlussprüfung – noch ein Kindergeldanspruch.

Grundsätzlich kann die Familienkasse das Kindergeld nur einstellen, wenn das Kind bereits vorher eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit aufgenommen oder das 25. Lebensjahr vollendet hat. Sollte sie das Kindergeld jedoch streichen oder einen Teil zurückfordern, rät der Bund der Steuerzahler: Betroffene sollten die Fortzahlung des Kindergeldes bis zum offiziellen Abschluss der Ausbildung verlangen – dabei können sie auf die Entscheidung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg verweisen.

Fotocredits: Roland Holschneider
(dpa/tmn)

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