Alleinerbe muss Auskunft geben

Berlin (dpa/tmn) – Beantragt ein Alleinerbe einen Erbschein, kann das Nachlassgericht ihn auffordern, alle gesetzlichen Erben zu benennen. Ziel ist es, dass diese zum Antrag Stellung nehmen können.

Der Alleinerbe muss für das Gericht aber nicht die Adressen der gesetzlichen Erben ausfindig machen. Das Gericht kann auch kein Zwangsgeld verhängen, wenn der Erbe bei der Suche nach der Anschrift nicht behilflich ist. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Karlsruhe hervor (Az.: 11 W 41/16), teilt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein mit.

Im konkreten Fall hatte eine Frau in ihrem Testament einen Sohn als Alleinerben eingesetzt. Der Mann beantragte daraufhin den Erbschein. Das Nachlassgericht forderte ihn auf, die Anschriften seiner beiden Geschwister mitzuteilen – dem kam der Mann nicht zeitnah nach. Daraufhin verhängte das Nachlassgericht ein Zwangsgeld von 250 Euro.

Das Gesetz sehe in solchen Fällen jedoch kein Zwangsgeld vor, argumentieren die OLG-Richter. Sie stellten klar, dass der Antragsteller eines Erbscheins das Nachlassgericht zwar unterstützen muss. Allerdings gehöre nicht dazu, die Adressen der gesetzlichen Erben ausfindig zu machen. Ein Zwangsgeld kann das Gericht aber verhängen, wenn jemand das Testament eines Verstorbenen nicht abliefert oder das Grundbuch nach einem Todesfall nicht berichtigt.

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(dpa)